Wer Bürgerin oder Bürger von Allschwil ist, bewegt sich in einer Gruppe von Menschen, die in irgendeiner Form eine besondere Beziehung zum Dorf haben. Bürgersteuern muss niemand bezahlen. Aber ausser dem guten Gefühl, einer eigenständigen Gemeinschaft anzugehören, hat man lediglich Anspruch auf einen Gratis-Weihnachtsbaum. Ein häufiger Grund, sich einbürgern zu lassen, ist natürlich der Erwerb des Schweizer Passes. Wer sich deshalb um die Einbürgerung bemüht, hat ein genau definiertes Prozedere zu absolvieren, in dessen Verlauf er uns, also die Schweiz im Allgemeinen und die Bürgergemeinde Allschwil im Besonderen, kennenlernt. Über die Erteilung des Allschwiler Bürgerrechts entscheidet immer die Bürgergemeinde-Versammlung.
Voraussetzungen für den Erwerb des Allschwiler Bürgerrechts für Schweizer Staatsangehörige
Ununterbrochene Niederlassungsdauer von mindestens 3 Jahren in Allschwil bei Gesucheinreichung
Tadelloser Leumund, d. h. keine hängigen Strafverfahren, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerschulden und/oder Steuerrückstände
Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts von ausländischen Gesuchstellern
Besitz der Niederlassungsbewilligung („C-Bewilligung“) bei Gesucheinreichung
Bestehen des Integrationsgesprächs und Erfüllen der materiellen Voraussetzungen und Integrationskriterien
Nachweis über mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Refenzrahmens in deutscher Sprache (Ausnahme: Deutsch als Muttersprache oder Absolvierung der gesamten obligatorischen Schulzeit in deutscher Sprache).
Erfüllen der nachstehenden Wohnsitzerfordernisse:
Bund
Insgesamt mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Stellen Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen das Gesuch gemeinsam, so müssen beide Personen diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen.
Kanton
Insgesamt mindestens 5 Jahre Wohnsitz im Kanton. Stellen Ehegatten, eingetragene Partner oder eingetragene Partnerinnen das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, für die andere Person genügen insgesamt 3 Jahre im Kanton. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ehegatten, eingetragene Partner oder eingetragene Partnerinnen seit mindestens 3 Jahren verheiratet sind, resp. in eingetragener Partnerschaft leben.
Gemeinde
Minimale ununterbrochene Niederlassungsdauer von 5 Jahren in Allschwil bei Gesucheinreichung.
Stellen Ehegatten gemeinsam das Gesuch, muss nur einer von beiden die 5-jährige Wohnsitzfrist erfüllen, sofern die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren verheiratet sind. Für den anderen Ehegatten genügt eine ununterbrochene Niederlassungsdauer von 3 Jahren in der Gemeinde.
Stellt ein Ausländer, eine Ausländerin das Gesuch, dessen bzw. deren Ehegatte bereits alleine eingebürgert worden ist, so genügt eine ununterbrochene Niederlassungsdauer von 3 Jahren in der Gemeinde, unter der Voraussetzung, dass die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren verheiratet sind.
Für den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers bzw. die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin genügt eine ununterbrochene Niederlassungsdauer von 3 Jahren in der Gemeinde. Dies unter der Voraussetzung, dass die Partner bzw. die Partnerinnen seit mindestens 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft leben.
Stellen ausländische eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen gemeinsam das Gesuch, muss nur einer bzw. eine von beiden die 5-jährige Wohnsitzfrist erfüllen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Partner bzw. die Partnerinnen seit mindestens 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft leben. Für den anderen Partner bzw. die andere Partnerin genügt in diesem Fall eine ununterbrochene Niederlassungsdauer von 3 Jahren in der Gemeinde.
Stellt ein ausländischer Partner oder eine ausländische Partnerin das Gesuch, dessen Partner bzw. deren Partnerin bereits alleine eingebürgert worden ist, so genügt eine ununterbrochene Niederlassungsdauer von 3 Jahren in der Gemeinde, dies unter der Voraussetzung, dass die Partner bzw. die Partnerinnen seit mindestens 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft leben.
Eignung
Eingebürgert werden kann nur, wer: | Zuständig: |
---|---|
in der Schweiz erfolgreich integriert ist. | Bürgerrat & Kanton |
mit den schweizerischen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. | Bürgerrat & Kanton |
die Rechtsordnung beachtet, die öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten erfüllt und einen guten Ruf geniesst. | Kanton |
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. | Kanton & Bund |
Infos zur erleichterten Einbürgerung (Einbürgerung ausländischer Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie von Kindern eines schweizerischen Elternteils, welcher das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzt) sowie zur erleichterten Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration erhalten Sie unter dem folgenden Link:
https://www.sem.admin.ch/sem/d...
Ablauf
Bewerbung bei der SID
Die SID übermittelt das Gesuch dem Bürgerrat zur Durchführung des Integrationsgesprächs
Der Bürgerrat prüft das Gesuch (führt das Integrationsgespräch durch) und teilt innert 6 Wochen den Entscheid der SID mit
Liegen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung vor (u.a. Leumund, finanzielle Verhältnisse etc.) erteilt der Kanton die kantonale Bewilligung und stellt beim Bund Antrag auf die eidg. Einbürgerungsbewilligung
Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet innert 6 Monaten nach der kantonalen Bewilligung über das Gesuch und die Gebühr des Ortsbürgerrechts
Der Bürgerrat übermittelt der SID innert 30 Tagen das Abstimmungsprotokoll und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr
Die SID stellt beim Regierungsrat innerhalb von 3 Monaten zuhanden des Landrates Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Antrag über die Höhe der kantonalen Gebühr
Der Landrat fasst seinen Beschluss innert 10 Wochen seit Antragstellung des Regierungsrates
Der Bewerber ist nun Orts-, Kantons- und Schweizerbürger
Wichtige Adressen und Kontakte
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJDP
Bundesamt für Migration BFM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Telefon +41(0)31 325 11 11
Fax +41(0)31 325 93 79
www.bfm.admin.ch
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft
Amt für Migration und Bürgerrecht
Schlossstrasse 1
4133 Pratteln
Telefon +41(0)61 552 51 61
E-Mail: afmb@bl.ch
Gemeindeverwaltung Allschwil
Baslerstrasse 111
4123 Allschwil
Telefon +41(0)61 486 25 25
Fax +41(0)61 486 25 48
E-Mail: gemeinde@allschwil.bl.ch
www.allschwil.ch
Bürgerrat Allschwil
Geschäftsstelle
Dorfplatz 2, Postfach
4123 Allschwil
Telefon +41(0)61 482 22 46
Fax +41(0)61 482 22 45
E-Mail: info@bg-allschwil.ch
www.bg-allschwil.ch
Integrationsgespräch
Integrationsgespräch mit dem Bürgerrat
Gestützt auf das eidgenössische und das kantonale Bürgerrechtsgesetz führt der Bürgerrat mit den ausländischen Gesuchstellern, die sich um eine Einbürgerung bewerben, ein Integrationsgespräch durch. Dieses Gespräch ist nur eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung. Weitere Voraussetzungen sind:
- Besitz der Niederlassungsbewilligung ("C-Bewilligung") bei Gesuchseinreichung
- mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzenniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache
- Wohnsitzdauer (siehe Pt. 11.1)
- guter Leumund
- keine hängigen Strafverfahren
- keine Betreibungen
- keine Steuerschulden und/oder Steuerrückstände
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als auch der Bürgerrat sollen die Chance haben, sich gegenseitig vorzustellen, über Beweggründe der Einbürgerung zu diskutieren und allfällige Fragen zu beantworten.
Durchführung des Integrationsgesprächs
Im Rahmen des Integrationsgesprächs wird der Bürgerrat des Ressorts Einbürgerungen einleitend die Begrüssung vornehmen und den Ablauf erklären. Der Gesuchsteller hat dann die Möglichkeit, seine Person/Familie vorzustellen und seine Beweggründe für eine Einbürgerung zu schildern.
Bereits bei diesem Gespräch zeigt sich, ob die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller der deutschen Sprache mächtig sind. Ebenfalls zeigt sich, ob sie sich in der Schweiz wohl fühlen, integriert sind und sich bezüglich ihrer Motivation für die Einbürgerung wirklich Gedanken gemacht haben.
Im zweiten Teil des Gesprächs stellt der Bürgerrat Fragen zu mehreren Themen:
Staatskunde, Geografie, Demokratieverständnis, Rechte und Pflichten, Geschichte, Neutralität, Sitten und Gebräuche sowie die persönliche Verbundenheit zu Allschwil sind die Kernthemen. Mögliche Fragen zu den einzelnen Bereichen können lauten:
Staatskunde: Grösse der Schweiz, Basel-Landschaft, Allschwil; Einwohnerzahl der Schweiz, Basellandschaft, Allschwil, Fragen zu Landessprachen, Anzahl Kantone u. dgl.
Geografie: Kenntnisse über die Lage von markanten Bergen in der Schweiz und Seen, bzw. den Verlauf der wichtigsten Flüsse der Schweiz, Unterteilung der Schweiz in Regionen
Rechte und Pflichten: Welche Rechte und Pflichten stehen den Einwohnerinnen und Einwohnern zu? Welche politischen Rechte können mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erworben werden? Wie ist die Schweizerische Neutralität zu erklären, welche Merkmale kennzeichnet die schweizerische Demokratie? Welches sind die Hauptaufgaben der Einwohnergemeinde, welche die der Bürgergemeinde?
Geschichte: Geschichtlicher Abriss der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde. Welche Sitten und Gebräuche kennt der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin? usw.
Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die ungenügende Kenntnisse aufweisen, wird das Gesuch um 1 Jahr zurückgestellt. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen sich nach Ablauf dieser Frist selbst wieder bei der Bürgergemeinde und bei der SID melden.
Erfüllen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller auch beim zweiten Gespräch die Anforderungen nicht, wird das Gesuch abgelehnt. Der Bürgerrat meldet seinen Entscheid über den Verlauf des Eignungsgesprächs der SID.